Rechtsprechung
BGH, 08.07.1986 - 4 StR 314/86 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Teilfreispruch wegen nicht erwiesener fortgesetzter Handlung und entsprechender Verurteilung nur wegen der erwiesenen Tat
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (10)
- BGH, 05.02.1991 - 1 StR 623/90
Untreue wegen Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht für ein Vereinsvermögen - …
Die Strafklage wäre andernfalls nicht verbraucht (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 1, 4; BGH NJW 1984, 501). - BGH, 26.04.1994 - 5 StR 172/94
"Zeuge vom Hörensagen" - Aussage - Erfordernis weiterer Beweisanzeichen
Da von den angeklagten Fortsetzungstaten jeweils nur ein Teilakt verbleibt, muß zudem im übrigen insoweit jeweils ein Teilfreispruch erfolgen (BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 1). - BGH, 02.12.1992 - 5 StR 592/92
Verurteilung wegen Erwerbs und Besitzes von Heroin - Definition des Besitzes im …
Von dem zweiten Teilakt der ihr vorgeworfenen fortgesetzten Handlung hätte die Angeklagte deshalb freigesprochen werden müssen (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 1, 5; BGH, Beschlüsse vom 13. August 1992 - 1 StR 513/92 - und 23. September 1992 - 2 StR 406/92 -).
- BGH, 06.04.1988 - 2 StR 669/87
Tateinheit bei durch mehrere Täter gemeinschaftlich begangener …
Ein Teilfreispruch ist zwar dann erforderlich, wenn die zur Hauptverhandlung zugelassene Anklageschrift eine Reihe von Teilakten (als eine fortgesetzte Handlung) anführt, in der Hauptverhandlung aber nur einer davon nachgewiesen wird, weil anderenfalls hinsichtlich der übrigen Teilakte die Strafklage nicht verbraucht wäre (vgl. BGH NJW 1951, 726; 1984, 501; BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 1). - BGH, 09.04.1991 - 4 StR 120/91
Rechtmäßigkeit der Verurteilung eines Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs …
Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin: Sollte die neu zur Entscheidung berufene Jugendkammer Schuldunfähigkeit des Angeklagten bei der Tatbegehung sicher ausschließen und wiederum zu der Auffassung gelangen, daß der Angeklagte im Zustande lediglich erheblich verminderter Schuldfähigkeit gehandelt hat, so wird sie den Angeklagten von den nicht nachgewiesenen Teilakten der ihm in der unverändert zugelassenen Anklage vom 24. April 1990 zur Last gelegten fortgesetzten Handlung freisprechen müssen (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 1 m.w.Nachw.;… Hürxthal in KK-StPO 2. Aufl. § 260 Rdn. 22). - BGH, 23.09.1992 - 2 StR 406/92
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil im Urteilsausspruch ergänzt
Von den sonstigen Teilakten der ihm vorgeworfenen fortgesetzten Handlung hätte der Angeklagte H. deshalb freigesprochen werden müssen (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 1, 5). - BGH, 13.08.1992 - 1 StR 513/92
Verwerfung der Revision
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist er daher im übrigen freizusprechen (s. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 1). - BGH, 04.06.1993 - 2 StR 87/93
Erfordernis der Erschöpfung des Eröffnungsbeschlusses
Bei dieser Sachlage hätte es den Angeklagten hinsichtlich des weitergehenden Tatvorwurfes freisprechen müssen, da ansonsten der Eröffnungsbeschluß nicht erschöpft ist (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 1 und 4). - BGH, 21.04.1993 - 2 StR 605/92
Nachholung eines Teilfreispruchs
Bei dieser Sachlage hätte es den Angeklagten hinsichtlich des weitergehenden Tatvorwurfes freisprechen müssen, da ansonsten der Eröffnungsbeschluß nicht erschöpft ist (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 1 und 4). - BGH, 26.10.1989 - 1 StR 557/89
Verwerfung einer Revision als unbegründet wegen des Fehlens eines Rechtsnachteils …
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 1. Juni 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); doch wird die Urteilsformel wie folgt ergänzt (vgl. BGH NJW 1984, 501; BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 1):.